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3.1.1 BGB Allgemeiner Teil
3.1.1.1 Rechtssubjekte
Natürliche Personen 
- Jeder lebende Mensch ab Vollendung der Geburt
- Träger von Rechten und Pflichten (=Rechtssubjekt)
→ Siehe: §1 BGB
Juristische Personen 
Sachen 
3.1.1.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit 
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- Natürliche Personen von Geburt bis Tod, juristische Personen von Gründung bis Auflösung
- In Einzelfällen Teilrechtsfähigkeit (z.B. für ungeborenes Kind oder nicht eingetragenen Verein)
→ Siehe: §1 BGB
Geschäftsfähigkeit 
- Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Kündigungen) vornehmen zu können.
- Unterscheidung zwischen:
Geschäftsunfähigkeit
§ 104 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB Volle Geschäftsfähigkeit Kinder unter 7 Jahren Minderjährige ab 7 Jahren Jede volljährige natürliche Person Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit Willenserklärung erfordert Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Juristische Personen durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer etc.) Willenserklärung ist nichtig
§ 105 BGBWillenserklärung ist unwirksam
§ 107 ff. BGBWillenserklärung ist wirksam
3.1.2 BGB Schuldrecht
3.1.2.1 Grundlagen
Vertragsgrundlagen 
Zustandekommen eines Vertrags
- Zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen
- Angebot (Antrag) + Annahme
Vertragsfreiheiten
- Abschlussfreiheit (Freier Wille)
- Formfreiheit (Vertragsform)
- Inhaltsfreiheit (Vertragsinhalt)
Grundsatz "Treu und Glauben"
- Gilt für alle Rechtsgeschäfte § 242 BGB & § 241 Abs. 2 BGB
- verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners
- Vertragspartner soll nicht als Gegner gesehen oder behandelt werden
Anfechtbarkeit eines Vertrags 
Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist nichtig, sobald es angefochten
wurde §
142 BGB.
Folgende Fälle können Grundlage für eine gültige Anfechtung sein:
- Irrtum der Erklärung oder im Inhalt § 119 Abs. 1 BGB
- Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners oder der Sache § 119 Abs. 2 BGB
- Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung § 123 Abs. 1 BGB
Anfechtungsfristen
- Unverzüglich nach Kenntnisnahme bei Irrtümern § 121 BGB
- Innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme bei Täuschung/Drohung § 124 BGB
- Anfechtbarkeit erlischt, sobald nach Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind § 124 Abs. 3 BGB
Verjährung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen 
Siehe: IHK Übersicht zur Verjährung & ab Seite 23 im Skript
Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit 
Gerichtsstand:
- Allgemeiner Gerichtsstand (Wohn- oder Geschäftssitz) § 13 ZPO & § 17 ZPO
- Besonderer Gerichtsstand (Erfüllungsort, Schadensort, Niederlassung) § 21 ZPO, § 29 ZPO, § 32 ZPO
- Ausschließlicher Gerichtsstand (Mieträume und Grundstücke) § 29a ZPO, § 24 ZPO, § 32a ZPO
Zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand kann nach § 35 ZPO
gewählt
werden.
Ausschließliche Gerichtsstände sind festgelegt.
Gerichtsbarkeiten:
- ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil-, Straf- und Registergerichte)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
→ Siehe Seite 27 im Skript
3.1.2.2 Produkthaftung
Voraussetzungen 
- Fehlerhaftes Produkt nach § 3 ProdHaftG
- Verletzungshandlung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG
- Kausalität (Produktfehler muss eindeutige Ursache für Schaden sein)
Es haftet nur der Hersteller gem. § 4 ProdHaftG
Besonderheiten 
- Ausschluss der Haftung: § 1 Abs. 2 ProdHaftG
- Umfang der Ansprüche ab § 5 ff. ProdHaftG
- Verjährung: § 12 ProdHaftG
- Produktbeobachtungspflicht zur Vermeidung von Schäden gem. §823 Abs. 1 BGB
3.1.2.3 Kaufvertrag und AGB
Grundlagen Kaufvertrag 
- Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
- Deutung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips
- Kenntnis der Verkäuferpflichten und Käuferpflichten
- Siehe: § 433 BGB
Mängel beim Kaufvertrag 
Besondere Arten des Kaufvertrags 
- Vorkauf → § 463 ff. BGB
- Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) und dessen Eigenschaften zum Schutz des Verbrauchers:
- Gefahrenübergang und Nutzungsersatz → § 475 Abs. 2, 3 BGB
- keine Abweichung von den gesetzlichen Mängelansprüchen und Verjährungsfristen → § 476 BGB
- Beweislastumkehr → § 477 BGB
- Rückgriffsrechte des Verkäufers → § 478 BGB
- Transparenz der Garantieerklärungen → § 479 BGB
- Sonderbestimmungen für Verbrauchsgüterkaufe über digitale Produkte → § 475 a - e BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
- Bedingungen für Wirksamkeit von AGB → § 305 Abs. 2 BGB
- Vorrang von Individualabreden → § 305 b BGB
- Einschränkungen und Unwirksamkeit von AGB → § 305 c BGB
- Verbotene Klauseln in AGB → § 308 BGB & § 309 BGB
- Rechtsfolge unwirksamer AGB → § 306 ff. BGB
3.1.2.4 Weitere Vertragsarten
Miet- und Pachtvertrag 
- Grundlagen Mietvertrag → § 535 BGB & Grundlagen Pachtvertrag → § 581 ff. BGB
- Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache → § 536 ff. BGB
- Vermieter- und Mieterpflichten (S. 40 & 42 IHK-Skript)
- Kündigung (§ 568 ff. BGB) & Fristen (§ 573 c BGB)
Darlehensvertrag 
- Grundlagen & Pflichten → § 488 BGB
- Ordentliche Kündigung (§ 489 BGB) & außerordentliche Kündigung (§ 490 BGB)
- Besonderheiten beim Verbraucherdarlehen → § 491 ff. BGB
Dienstvertrag 
- Pflichten aus dem Dienstvertrag → § 611 BGB
- Wichtig: Dienstverträge verpflichten zur Leistung, nicht zum Erfolg
- keine Mängelansprüche möglich (sofern keine nachweisbaren Schäden entstehen)
Werkvertrag 
- Pflichten aus dem Werkvertrag → § 631 BGB
- Arbeitserfolg ist ausschlaggebend, daher auch Mängelansprüche möglich, siehe: § 633 ff. BGB
- Besonderheit stillschweigende Vergütung → § 632 Abs. 1 BGB
- Abnahmepflicht → § 640 BGB
- Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag → § 650 a ff. BGB
3.1.3 BGB Sachenrecht
3.1.3.1 Eigentum und Besitz
Eigentum 
- Eigentum ist das vollumfassende Herrschaftsrecht über eine Sache
→ § 903 BGB & Art. 14
GG
- Übertragung des Eigentums erfolgt durch Einigung und Übergabe → § 929 BGB
- Sonderfall Besitzkonstitut: Eigentum wird übertragen, ohne dass eine physische Übergabe erfolgt → § 930 BGB
- Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch notarielle Auflassung (§ 925 BGB) & Eintragung in Grundbuch (§ 873 BGB)
- Gutgläubiger Erwerb regelt Situationen, in denen der Käufer einer Sache gutgläubig davon ausgeht, dass der Verkäufer auch Eigentümer ist, dies aber nicht nachweisen kann (z.B. Flohmarkt) → § 932 ff. BGB
Besitz 
- Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen
Sachherrschaft
erworben → § 854 BGB
- Unmittelbarer Besitzer: Person, die tatsächliche Gewalt über Sache hat (physisch)
- Mittelbarer Besitzer: Mieter einer Wohnung ist Besitzer durch tatsächliche Sachherrschaft, Vermieter bleibt aber mittelbarer Besitzer → § 868 BGB
- Besitzdiener: Person übt tatsächliche Gewalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus und ist damit nur Besitzdiener → § 855 BGB
3.1.3.2 Finanzierungssicherheiten
Bürgschaft 
- Sicherungsmethode, bei der eine weitere Person als Schuldner (= Bürge) eintritt, um im
Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners die Forderung zu begleichen → § 765
ff. BGB
- Bürgschaftserklärung des Bürgen muss schriftlich erfolgen → § 766 BGB
- Einrede der Vorausklage (= Bürge kann Begleichung der Schuld verweigern, solange keine erfolglose Zwangsvollstreckung bei Hauptschuldner stattfand) → § 771 BGB
- Ausschluss der Einrede der Vorausklage → § 773 BGB
Pfandrecht 
- Grundlagen Pfandrecht an beweglichen Sachen → § 1204 ff. BGB
- Unterscheidung zwischen
- Abgrenzung zu Pfandrecht an unbeweglichen Sachen → siehe Grundpfandrecht
- Veräußerung des Pfandes gem. §
1235 BGB erst zulässig, wenn:
- Pfandgesicherte Forderung fällig ist
- Androhung der Pfandverwertung (§ 1220 BGB) erfolgte
- gesetzliche Wartefrist (§ 1234 BGB) abgelaufen ist
Sicherungsübereignung 
- Eigentum an einer Sache wird zur Kreditsicherung übertragen, Schuldner bleibt aber unmittelbarer Besitzer gem. § 930 BGB
- Nach Tilgung der gesicherten Forderung ist Rückübertragung des Eigentums erforderlich
- Unterschied zum Pfandrecht: Gläubiger hat beim Pfandrecht nur die dingliche Sicherheit, bei der Sicherungsübereignung das Eigentum über die Sache
Sicherungsabtretung 
- Abtreten eigener Forderungen an den Gläubiger zur Kreditsicherung gem. § 398 BGB
- Einfach gesagt erfolgt ein Gläubigerwechsel, z.B. Kunde überweist Rechnungssumme an die Bank des Lieferanten statt direkt an Lieferanten (= Sicherungsabtretung zwischen Lieferant & Bank)
- Nach Tilgung der Basisforderung ist Rückübertragung der Forderungen erforderlich
Grundpfandrechte 
- Hypothek (§ 1113 ff. BGB): Grundstückssicherheit, gebunden an eine konkrete Forderung
- Grundschuld (§ 1191 ff. BGB): Grundstückssicherheit, unabhängig von einer Forderung, Standard bei Immobilienkrediten
Eigentumsvorbehalt 
- Der Eigentumsvorbehalt beschreibt die Möglichkeit, als Verkäufer
nach Übergabe der Kaufsache Eigentümer zu bleiben, bis der Kaufpreis gezahlt
ist → § 449
BGB
- Einfacher Eigentumsvorbehalt wird unwirksam bei: Verarbeitung der Kaufsache (§ 947 BGB & § 950 BGB), Gutgläubiger Erwerb (§ 932 BGB), Verbindung mit Grundstück (§ 946 BGB)
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Schutz für den Verkäufer bei Weiterveräußerung der Kaufsache durch Käufer (durch Forderungsübertragung)
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Die ursprüngliche Bedingung (Zahlung des Kaufpreises) wird erweitert durch die Zahlung aller anderen Forderungen des Verkäufers
3.1.3.3 Insolvenzrecht
Grundlagen Insolvenzverfahren 
- Ziele (§ 1 InsO) & gerichtliche Zuständigkeit (§ 2 InsO & § 3 InsO)
- Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person erstellt werden (§ 11 InsO)
- Insolvenzmasse = gesamtes Vermögen des Schuldners (§ 35 InsO)
- Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) = Massekosten (§ 54 InsO) + Masseschulden (§ 55 InsO)
- Alle übrigen Forderungen sind Tabellenforderungen und müssen angemeldet werden → § 28 InsO
- Aussonderungsrecht = Sache eines Gläubigers gehört nicht zur
Insolvenzmasse → § 47 InsO
- Ersatzaussonderung, wenn Sache nicht mehr verfügbar ist → § 48 InsO
- Besonderes Insolvenzverfahren für Kleingewerbe und natürliche Personen
→
§ 304
ff. InsO
- Besser bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren
- Nähere Details und Ablauf siehe IHK-Übersicht & IHK-Skript ab S. 70
Ablauf des Insolvenzverfahrens 
-
schriftlicher Eröffnungsantrag durch Schuldner oder Gläubiger gem. §
13 InsO
- Antragspflicht bei juristischen Personen → § 15a InsO
- Einleitung des Eröffnungsverfahrens
durch Gutachter:
- Ermittlung der Vermögensverhältnisse
- Schätzung der Verfahrenskosten
- Empfehlung über weiteres Verfahren an Amtsgericht
- ggf. vorläufige Maßnahmen gem. § 21 InsO
- Gericht entscheidet über Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
- Eröffnungsbeschluss, Ernennung eines Insolvenzverwalters und Terminbestimmungen → § 27 InsO
3.1.4 Handelsgesetzbuch
3.1.4.1 Begriff des Kaufmanns
Kaufmannseigenschaft 
- Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt → § 1
HGB
- Eintragung in Handelsregister wirkt deklaratorisch, ist also nicht ausschlaggebend für die Kaufmannseigenschaft
- Kann-Kaufmann ist, wer ein Kleingewerbe oder einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb führt → § 2 HGB & § 3
HGB
- Eintragung in Handelsregister ist nicht notwendig aber möglich. Eintragung wirkt konstitutiv, d.h. Kaufmannseigenschaft entsteht erst mit Eintragung
- Form-Kaufmann ist jede Handelsgesellschaft (OHG, KG, AG,
KGaA, GmbH, EWIV) kraft
Gesellschaftsform → § 6
HGB
- Für jede im Handelsregister eingetragene Firma gelten die kaufmännischen Vorschriften → § 5 HGB
- Scheinkaufmann ist, wer sich als Kaufmann ausgibt, ohne einer zu sein und unterliegt damit auch den handelsrechtlichen Regeln.
Vertretungsberechtigungen 
- Prokura, die umfangreichste handelsrechtliche Vertretungsbefugnis → § 48 ff. HGB
- Handlungsvollmacht → § 54 HGB
- Verkaufsberechtigung von Angestellten im Laden oder Lager → § 56 HGB
- Für eine umfassende Übersicht über Vertretungsberechtigungen siehe auch IHK-Übersicht
3.1.4.2 Handelsregister
Grundlagen 
- Das Handelsregister dient als öffentliches Register über Kaufleute → § 8 ff. HGB
- Funktionen des Handelsregisters:
- Publizitätsfunktion (Unternehmensverhältnisse werden offengelegt)
- Beweisfunktion
- Kontrollfunktion (Prüfung der Tatsachen durch Registergericht)
- Eintragungspflichtige Tatsachen:
- Geschäftssitz
- Zweigniederlassung
- Verlegung des Hauptsitzes
- Eintragung und Änderung der Firma
- Insolvenzverfahren
- Prokura
Aufbau 
- Abteilung A
- Einzelkaufleute
- offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Abteilung B
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Firma 
- Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt → § 17 HGB
- Jede Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten → § 19 HGB
- Wichtige Bedingungen einer Firma:
- Firmenwahrheit (§ 18 HGB)
- Firmenbeständigkeit (Firma darf bei Wechsel des Inhabers oder des Namens weitergeführt werden)
- Firmeneinheit (Ein Unternehmen führt nur eine Firma)
- Firmenausschließlichkeit (Jede Firma muss deutlich unterscheidbar sein)
- Firmenöffentlichkeit (Eintragung in Handelsregister)
3.1.4.3 Vermittlergewerbe
Handelsvertreter 
- Selbstständige Gewerbetreibende, die für andere Unternehmen Geschäfte vermitteln oder Geschäfte in deren Namen abschließen → § 84 HGB
- Entsteht durch Handelsvertretervertrag und endet durch Zeitablauf, Kündigung oder Insolvenz des Unternehmens
- Pflichten des Handelsvertreters → § 86 HGB
- Anspruch auf Provision gem. § 87 HGB
Handelsmakler 
3.1.5 Arbeitsrecht
3.1.5.1 Arbeitsvertragsrecht
Grundlagen Arbeitsvertrag 
- Arbeitnehmer wird zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung → § 611 a BGB
- Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei (§ 105 GewO), wesentliche Vertragsbedingungen müssen aber innerhalb bestimmter Fristen schriftlich erfasst werden → § 2 NachwG
- Ein Arbeitsvertrag ist anfechtbar gem. Regelungen zur Anfechtbarkeit eines Vertrags
- Vertragsarten neben "Arbeitsverhältnis in Vollzeit":
- Berufsausbildungsverhältnis
- Praktikum
- Arbeitnehmerüberlassung
- Teilzeitarbeitsverhältnis
- befristetes Arbeitsverhältnis
Pflichten des Arbeitnehmers 
- Pflicht zur Arbeitsleistung gemäß Arbeitsvertrag
- Arbeitnehmer sind weisungsgebunden → § 106 GewO
- Treuepflicht gem. § 242 BGB
- Haftung des Arbeitnehmers bei Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B.
Zerstörung von Arbeitsmitteln)
- keine Haftung bei Unverschulden bzw. leichter Fahrlässigkeit
- teilweise Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
- volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Pflichten des Arbeitgebers 
- Beschäftigungspflicht (Ableitung aus Grundgesetz: Persönlichkeitsrecht)
- Arbeitsvergütungspflicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung
- Fälligkeit gem. § 614 BGB, Arbeitnehmer ist also vorleistungspflichtig
- Abrechnungspflicht → § 108 GewO
- Erläuterungspflicht zum Arbeitsentgelt gem. § 82 Abs. 2 BetrVG
- Vergütungspflicht ohne Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlung) in
besonderen Fällen:
- Arbeitsausfall im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (z.B. Auftragsmangel, Stromausfall)
- gesetzliche Feiertage
- Erholungsurlaub
- Besuch der Berufsschule
- Annahmeverzug des Arbeitgebers gem. § 615 BGB
- unverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (z.B. Beerdigung naher Angehöriger)
- Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung des Arbeitnehmers
- Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
- Bei Krankheit des Arbeitnehmers ohne Verschulden → § 3 EntgFG
- Gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen
- Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit und Dauer unverzüglich mitzuteilen → § 5 EntgFG
- Fürsorgepflicht besagt, dass Arbeitgeber die Gesundheit, das Leben, die Persönlichkeitsrechte, das Eigentum und Vermögen der Arbeitnehmer schützen müssen
- Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses → § 109 GewO
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
- Aufgrund von Befristung gem. § 14 ff. TzBfG
- Aufgrund eines Aufhebungsvertrags (schriftlich)
- Aufgrund von Kündigung (schriftlich)
Kündigungsschutzgesetz 
- Gilt für Arbeitsverhältnisse, die mindestens sechs Monate bestehen → § 1 Abs. 1 KSchG
- Gilt für Betriebe mit mehr als zehn ständig beschäftigten Arbeitnehmern → § 23 KSchG
- Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2
KSchG), der Kündigungsgrund muss einen der drei Bereiche treffen:
- verhaltensbedingt (z.B. Belästigung, Alkoholmissbrauch)
- personenbedingt (z.B. fehlende Qualifikation, Dauererkrankung)
- betriebsbedingt (z.B. Umsatzrückgang, Umstrukturierung)
- Vor verhaltensbedingter Kündigung muss mindestens eine Abmahnung
ausgesprochen werden
zu folgenden Zwecken:
- Dokumentationsfunktion
- Hinweis- bzw. Rügefunktion
- Warnfunktion
- Vor betriebsbedingter Kündigung muss eine Sozialauswahl erfolgen unter
Berücksichtigung
von:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
- Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung unter Voraussetzung, dass keine Klage erhoben wird → § 1a KSchG
- Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte & co. (§ 15 KSchG) und schwerbehinderte Menschen (§ 168 ff. SGB IX)
3.1.5.2 Betriebsverfassungsgesetz
Rechtliche Grundlagen 
- Möglichkeit zur Errichtung von Betriebsräten → § 1 BetrVG
- Definition Arbeitnehmer & Leitende Angestellte (Abs. 3 & 4) → § 5 BetrVG
- Wahlberechtigte und Wählbare → § 7 BetrVG & § 8 BetrVG
- Anzahl der Betriebsratsmitglieder → § 9 BetrVG
- Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder § 38 BetrVG
Aufgaben des Betriebsrats 
Siehe § 80 BetrVG
- Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmenden
- Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
- Förderung zur Eingliederung schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte)
- Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen → § 77 Abs. 2 BGB
Mitwirkungsrechte des Betriebsrats 
- Mitbestimmungsrechte (Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich) → § 87 BetrVG
- Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten →
§
99
BetrVG
- Betriebsrat muss vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichtet werden (Abs. 1)
- Betriebsrat kann seine Zustimmung nur bei schwerwiegenden Gründen verweigern (Abs. 2)
- Anhörungspflicht bei Kündigungen → §
102
BetrVG
- Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam (Abs. 1)
- Bei der Anhörung müssen die Kündigungsgründe mitgeteilt werden (Abs. 1)
- Bedenken seitens des Betriebsrats müssen innerhalb einer Woche schriftliche geäußert werden (Abs. 2)
- Widerspruch seitens des Betriebsrats nur unter besonderen Umständen möglich (Abs. 3)
3.1.5.3 Grundlegende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen
Arbeitsschutzvorschriften 
Jugendarbeitsschutzgesetz 
- Gilt für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind → § 1 JArbSchG
- Mindestalter: Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten; Jugendliche dürfen erst ab 15 Jahren beschäftigt werden (§ 2 JArbSchG, § 5 JArbSchG)
- Arbeitszeit: Maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG)
- Ruhepausen: Mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 JArbSchG)
- Nachtruhe: Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr; einzelne branchenspezifische Ausnahmen (§ 14 JArbSchG)
- 5-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG)
- Samstags- und Sonntagsruhe: Grundsätzlich frei; branchenspezifische Ausnahmen (§ 16 JArbSchG, § 17 JArbSchG)
- Urlaubsanspruch: Mindestens 30 Werktage bis 16 Jahre, 27 Werktage bis 17 Jahre, 25 Werktage bis 18 Jahre (§ 19 JArbSchG)
- Verbotene Arbeiten: Beschäftigung bei Tätigkeiten, die die Gesundheit oder Entwicklung gefährden, ist verboten (§ 22 ff. JArbSchG)
- Ärztliche Untersuchungen: Erstuntersuchung vor Beginn der Beschäftigung und Nachuntersuchung spätestens nach einem Jahr (§ 32 JArbSchG, § 33 JArbSchG)
Mutterschutzgesetz 
- Beschäftigungsverbot vor und nach Geburt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) (§ 3 MuSchG, § 6 MuSchG)
- Kündigungsschutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Verbot gefährlicher Arbeiten: Keine Beschäftigung bei Tätigkeiten, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden (z. B. Akkordarbeit, schwere körperliche Arbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit) (§ 11 MuSchG)
- Mutterschaftsleistungen: Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen (§ 19 MuSchG)
Schwerbehindertenschutz 
- Beschäftigungspflicht: mind. 5% der Arbeitsplätze in Betrieben ab 20 Arbeitsplätzen sind mit Schwerbehinderten zu besetzen → § 154 SGB IX
- Ausgleichsabgabe: als Ausgleich bei Verstoß gegen Beschäftigungspflicht → § 160 SGB IX
- Fürsorgepflicht und Gleichbehandlung → § 164 SGB IX
Arbeitszeitgesetz 
- Arbeitszeitdauer: Maximal 8 Stunden werktäglich, erweiterbar auf 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Schnitt 8 Stunden pro Tag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG)
- Ruhepausen: Mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG)
- Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)
- Sonntags- und Feiertagsruhe: Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen in bestimmten Branchen mit Ersatzruhetag (§ 9 - 11 ArbZG)
- Nacht- und Schichtarbeit: Besonderer Gesundheitsschutz, Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und angemessene Ausgleichsruhezeiten (§ 6 ArbZG)
Urlaubsgesetz 
- Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
- Urlaubsdauer: Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 4 Wochen) (§ 3 BUrlG)
- Wartezeit: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 4 BUrlG)
- Teilurlaub: Vor Ablauf der Wartezeit oder bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat (§ 5 BUrlG)
- Verfall des Urlaubs: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, Übertragung bis 31. März des Folgejahres nur bei dringenden Gründen (§ 7 BUrlG)
- Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
- Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen fortzuzahlen (§ 11 BUrlG)
3.1.6 Wettbewerbsrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung gem. § 3
UWG & Anhang, darunter fallen unter anderem:
- Herabsetzung, Verunglimpfung, Nachahmung, Behinderung von Mitbewerbern → § 4 UWG
- aggressive geschäftliche Handlungen (Belästigung, Nötigung) → § 4a UWG
- Irreführung von Verbrauchen oder Mitbewerbern → § 5 UWG
- unter Umständen vergleichende Werbung → § 6 Abs. 2 UWG
- unzumutbare Belästigung (z.B. durch Werbung ohne Einverständnis) → § 7 UWG
- Rechtsfolgen bei Verstößen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) 
- Grundsätzlich ist die Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs verboten → § 1 GWB
- Beschränkung des Wettbewerbs unter gewissen Umständen (z.B. wirtschaftlicher Fortschritt oder Rationalisierung) zulässig → § 2 UWG & § 3 UWG
- Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten → § 19 UWG
- Zusammenschlüsse von Unternehmen können vom Bundeskartellamt untersagt werden → § 36 ff. UWG
3.1.7 Gewerberecht und Gewerbeordnung
Grundlagen 
- Unterscheidung zwischen stehendes Gewerbe, Reisegewerbe (§ 55 GewO), und Marktgewerbe (§ 64 ff. GewO)
- Jedes Gewerbe ist zur Anzeige verpflichtet (Gewerbeanmeldung) → § 14 GewO
- Besondere Gewerbe benötigen eine Erlaubnis → § 29 - 34i GewO
- Zuverlässigkeitsprüfung für bestimmte Gewerbearten → § 38 GewO